Dass sich der festgestellten Wiederholungsgefahr gerade deshalb mit Ersatzmassnahmen begegnen lassen soll, weil der Beschwerdeführer derzeit nicht in einer Beziehung ist und eine solche angeblich auch nicht anstrebt, trifft nur schon deshalb nicht zu, weil die Wiederholungsgefahr nicht nur gegenüber Partnerinnen des Beschwerdeführers besteht, sondern grundsätzlich gegenüber jedermann. Zudem umfasst gerade die partnerbezogene Wiederholungsgefahr, wie sie sich nur schon aus den in E. 3.2 dargelegten Anklagevorwürfen ergibt, die Befürchtung derart schwerer Straftaten gegen die körperliche, psychische und auch sexuelle Integrität künf-