5.4.2. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hatte sich in ihrem Entscheid SBK.2023.375 vom 18. Januar 2024 (in E. 5.5) zu möglichen Ersatzmassnahmen dahingehend geäussert, dass die Wiederholungsgefahr vor allem auch im Verhältnis zu neuen Partnerinnen des Beschwerdeführers und deren Umfeld bestehe, dass sich der Beschwerdeführer trotz wiederholter Beteuerungen nicht an Ersatzmassnahmen gehalten habe und dass nicht ersichtlich sei, warum er sich nunmehr an Ersatzmassnahmen halten sollte, nachdem er deren präventive Wirkung offenbar nicht zu erkennen vermöge und nicht zu erwarten sei, dass er sich durch eine am-