Wenn der Beschwerdeführer nunmehr wiederum ohne nähere Begründung mit Beschwerde vorbringt, dass die von der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm beantragten vier Jahre Freiheitsstrafe "nach wie vor zu hoch" seien, ist dies nicht geeignet, die erwähnten Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in ihrem Entscheid vom 18. Januar 2024 als nicht mehr aktuell erscheinen zu lassen. Somit ist auch für dieses Beschwerdeverfahren festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung wegen der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe mit einer Freiheitsstrafe ab drei Jahren zu rechnen hat, womit offensichtlich keine Gefahr von Überhaft vorliegt.