Nachdem die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrem Haftverlängerungsgesuch von 27. November 2023 ausgeführt hatte, dass mit einer Freiheitsstrafe von über 3 Jahren zu rechnen sei, wobei dies namentlich auch vom noch nicht bekannten Grad der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers abhänge (S. 3), hatte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 21. Dezember 2023 geltend gemacht, dass dies "als zu hoch" anzusehen sei (S. 4). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hatte hierzu mit Entscheid SBK.2023.375 vom 18. Januar 2024 in E. 5.3 ausgeführt, dass diese vom Beschwerdeführer nicht näher begründete Sichtweise angesichts der Vielzahl und Schwere der von einem dringenden