5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer rügt zweitens (zumindest sinngemäss) eine Verletzung des Verbots der Überhaft. Entgegen der Feststellung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau befinde er sich nicht erst seit 12 Monaten in Haft, sondern bereits seit 15 Monaten, weil "die Monate im Jahr 2022" mit zu berücksichtigen seien. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf 4 Jahre Freiheitsentzug erscheine zudem zu hoch (Beschwerde Ziff. II/4).