zu halten scheint (vgl. hierzu etwa Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.375 vom 18. Januar 2024 E. 3.3), und daraus, dass er offensichtlich auch mit der ihm von D._____ gestellten Legalprognose nicht einverstanden ist (Beschwerde Ziff. II/3), weshalb nicht von einem in den wesentlichen Punkten bereits geklärten Sachverhalt gesprochen werden kann. Zudem sind sowohl E._____ (Zivil- und Strafkläger), C._____ (Zivil- und Strafklägerin) als auch B._____ (Opfer) anwaltlich vertreten, und ist deshalb mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit deren Teilnahme an der Hauptverhandlung zu rechnen.