Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schloss sich in seiner E. 5.2 dieser Sichtweise mit der Begründung an, dass es um ein umfangreiches Strafverfahren mit grossem Vorbereitungsaufwand für alle Involvierten gehe. Die Hauptverhandlung werde vor dem Gesamtgericht stattfinden und nebst der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung dürften auch die Rechtsvertreter der Privatklägerschaft und des Opfers teilnehmen. Entsprechend schwierig werde sich ein Verhandlungstermin finden lassen. Auch wenn das Gericht gehalten sei, zügig zur Verhandlung vorzuladen, dürfte es erfahrungsgemäss schwerlich realistisch sein, einen Verhandlungstermin innerhalb der nächsten drei Monate zu finden.