5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer sieht den Verhältnismässigkeitsgrundsatz erstens dadurch verletzt, dass "aufgrund von administrativer Organisation der Hauptverhandlung" Sicherheitshaft für einstweilen 4 Monate angeordnet worden sei (Beschwerde Ziff. II/3). 5.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die viermonatige Dauer der beantragten Sicherheitshaft damit, dass sich das Bezirksgericht Zofingen mit den umfangreichen Akten auseinandersetzen und einen - 13 - Verhandlungstermin finden müsse. Die üblichen drei Monate reichten hierzu mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht aus (Antrag auf Sicherheitshaft, S. 2).