5. 5.1. Sicherheitshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet an ihrer Stelle eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Bezüglich der Dauer der Haftverlängerung ist zudem zu beachten, dass Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO nur für/um längstens 3 Monate und nur in Ausnahmefällen für/um längstens 6 Monate angeordnet/verlängert werden darf.