4.4.3. Weder die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrem Antrag auf Sicherheitshaft noch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung noch der Beschwerdeführer mit Beschwerde und Stellungnahme vom 22. April 2024 brachten etwas vor, was es geboten erscheinen liesse, auf diese Ausführungen zurückzukommen. Mit Verweis darauf ist dementsprechend auch für das vorliegende Haftverfahren offenzulassen, ob der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist oder nicht, womit aber auch gesagt ist, dass die beantragte Sicherheitshaft nicht mit Kollusionsgefahr (sondern einzig mit Wiederholungsgefahr) zu begründen ist.