__ bejahte. Insbesondere die Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zur Wiederholungsgefahr in seinem Entscheid SBK.2023.375 vom 18. Januar 2024 (E. 4.4) sind in den wesentlichen Punkten (auch in Beachtung der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung und des zwischenzeitlich erstatteten psychiatrischen Gutachtens von D._____) weiterhin aktuell, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auch an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann.