4.3.4. Somit ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO mit Verweis auf früher in der Sache ergangene Haftentscheide und das psychiatrische Gutachten von D._____ bejahte.