Nicht zuletzt angesichts der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe wirken diese fachärztlichen Feststellungen und Empfehlungen summarisch betrachtet schlüssig. Warum das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht darauf hätte abstellen dürfen, geht aus der Beschwerde denn auch nicht hervor, wurde darin doch einzig ohne nähere Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit der ihm darin gestellten Legalprognose "nicht einverstanden" sei (Beschwerde Ziff. II/3).