So führte sie etwa aus, dass die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers keine Grenzen bezüglich Opferanzahl, Opfertyp und Gewaltart kenne (Gutachten S. 79), dass der Beschwerdeführer in Zuständen gewalttätigen Verhaltens bereit sei, das Leben Dritter zu gefährden (Gutachten S. 80), oder dass die wiederholten Drohungen "eng mit instrumenteller Gewalt" verbunden seien (Gutachten S. 80). Die (Gewalt-)taten des Beschwerdeführers entwickelten sich nicht aus einer einmaligen, spezifischen Konfliktsituation heraus, sondern der Beschwerdeführer gerate immer wieder in ähnliche Konfliktsituationen oder führe diese bewusst herbei und reagiere darauf in gleicher