S. 99, Frage 4.2). Eine ambulante, zwingend vollzugsbegleitend durchzuführende Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB sei geeignet, die Rückfallwahrscheinlichkeit zu reduzieren (Gutachten S. 100, Frage 4.5), wohingegen eine in Freiheit durchgeführte ambulante Massnahme gegenwärtig nicht als ausreichend betrachtet werde (Gutachten S. 100 f., Frage 4.7). D._____ begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer des Ausmasses der Behandlungsbedürftigkeit seiner deliktfördernder Persönlichkeitsanteile und der Komplexität eines Therapieprozesses nicht bewusst sei (Gutachten S. 100, Frage 4.6).