Partnerinnen häuslicher Gewalt im Sinne der Anlasstaten (Beschimpfungen, Entwertungen, Tätlichkeiten, Drohungen, Nötigungen, sexuelle Nötigungen mit verbaler und körperlicher Gewalt, Verstösse gegen Auflagen) aussetzen werde (Gutachten S. 98, Fragen 3.1 und 3.3). Darüber hinaus erkannte D._____ für die Allgemeinheit "eine hohe Gefahr" hinsichtlich Tätlichkeiten, Beleidigungen, Drohungen und Körperverletzungen. Auch erwartete sie mit "einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit" weitere Strassenverkehrsdelikte und dass sich der Beschwerdeführer etwa auch in beruflicher/geschäftlicher Hinsicht "im rechtlichen Graubereich" bewegen werde (Gutachten S. 98, Frage 3.3; S. 99, Frage 4.2).