Wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellt, ordnete D._____ den Beschwerdeführer der Gruppe der "Hochrisikotäter" für häusliche Gewalt zu und ging sie mit einer "sehr hohen Wahrscheinlichkeit" davon aus, dass der Beschwerdeführer in Freiheit weitere - 10 -