Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer bei geringsten oder auch nur vermeintlichen Kränkungen mit Eifersucht, Wut und Aggressionen reagiere, wobei sich "innert Sekunden" ein psychomotorischer Erregungszustand entfache. In solchen Zuständen beachte er "Konsequenzen" nicht mehr, sei er für Aussenstehende nicht mehr erreichbar und vollkommen auf "die Gefahr" fokussiert (Gutachten S. 95, Frage 1.1 und 1.2). Wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellt, ordnete D.__