221 Abs. 1 lit. c StPO allein wegen der erfolgten Gesetzesrevision nicht auch auf frühere, zu aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergangene Entscheide hätte verweisen dürfen. - Auch dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Wiederholungsgefahr gestützt auf das psychiatrische Gutachten von D._____ bejahte, ist (wie sogleich zu zeigen ist) nicht zu beanstanden.