der erheblichen Sicherheitsgefährdung anderer Personen bereits aus der (bisherigen) Rechtsprechung ergebe (Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.5.1 und 2.5.4; vgl. hierzu auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.2, wonach in der erfolgten Gesetzesrevision bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr an den Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis grundsätzlich festgehalten worden sei).