ausdrücklich festhält, dass zur Bejahung von Wiederholungsgefahr die Sicherheit anderer unmittelbar durch weitere Verbrechen oder schwere Vergehen gefährdet sein muss. Das Bundesgericht äusserte sich in einem neueren Entscheid aber zum Vorbringen, dass der Gesetzgeber mit dieser Neuerung nochmals betont habe, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr "äusserst restriktiv" anzuwenden sei und dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut bzw. "unmittelbar" sein müsse, dahingehend, dass sich sowohl die restriktive Handhabung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr als auch das Erfordernis der Unmittelbarkeit bei