221 Abs. 1bis StPO bejahte. Nichts anderes ergibt sich aus seinem Verweis auf seine früheren Verfügungen und darauf bezogene Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts, ging es dabei doch stets um Wiederholungsgefahr i.S.v. aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO, die (wie sogleich zu zeigen ist) in Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung im Wesentlichen der Wiederholungsgefahr im Sinne des seit 1. Januar 2024 geltenden Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO entspricht.