Dadurch sei es seiner Begründungspflicht (Art. 80 Abs. 2 StPO) nicht nachgekommen und habe sein rechtliches Gehör verletzt. Der Verweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (SBK.2023.375 vom 18. Januar 2024) halte zudem nicht Stand, weil sich dieser Entscheid "noch auf das damalige alte Recht der Strafprozessordnung" bezogen habe. Mit Stellungnahme vom 22. April 2024 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. 4.3.3. Diese Ausführungen überzeugen nicht: