4.3.2. Der Beschwerdeführer beanstandete mit Beschwerde (Ziff. II/2.2), dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Wiederholungsgefahr einzig auf frühere Entscheide verwiesen habe, ohne sich zu den einschlägigen gesetzlichen Neuerungen zu äussern. Mangels Begründung sei nicht ersichtlich, ob es Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c SPO oder qualifizierte Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221. Abs. 1bis StPO bejaht habe. Dadurch sei es seiner Begründungspflicht (Art. 80 Abs. 2 StPO) nicht nachgekommen und habe sein rechtliches Gehör verletzt.