hen sei, dass er in Freiheit weitere Partnerinnen häuslicher Gewalt aussetzen werde. -8- 4.3. 4.3.1. Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.