- dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2022 E._____ unvermittelt mit der rechten Faust und voller Wucht derart ins Gesicht schlug, dass dieser mit dem Hinterkopf gegen eine Wand prallte und dadurch für 10 – 20 Sekunden bewusstlos war, - dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 19. auf den 20. Januar 2022 seiner Ehefrau (B._____) zwei- bis dreimal mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, sie an den Haaren auf das Sofa zerrte, ihr dort mit der rechten Faust auf das rechte Bein schlug, ihr sodann ein Sushimesser mit einer 35 cm langen Klinge an den Hals drückte und ihr drohte, sie zu töten, wenn sie lüge,