3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in seiner E. 4.2 gestützt auf die Anklage vom 27. Februar 2024 einen dringenden Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO (mit zutreffendem Hinweis etwa auf Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2). Weil der Beschwerdeführer dies mit Beschwerde unbeanstandet liess, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu und ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Anklage gebrachten Vorwürfe von einem dringenden Tatverdacht getragen sind. Für dieses Beschwerdeverfahren ist deshalb (gemäss Anklage) insbesondere von einem dringenden Tatverdacht auszugehen,