Warum für die nur summarisch vorzunehmende Würdigung (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2022 vom 25. November 2022 E. 6.3) des am 31. Januar 2024 erstatteten psychiatrischen Gutachtens von D._____ eine erneute persönliche Anhörung des Beschwerdeführers von gar zentraler Bedeutung gewesen wäre (Beschwerde -6- Ziff. II/3) bzw. warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, das psychiatrische Gutachten von D._____ im Rahmen eines schriftlichen Haftverfahrens wirksam zu beanstanden, ist ebenfalls nicht einsichtig. Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor.