So enthält die am 27. Februar 2024 erhobene Anklage mit Ausnahme des für das Haftverfahren nebensächlichen Vorwurfs der Urkundenfälschung keine neuen oder gar überraschenden Vorwürfe. An besonderen Haftgründen geht es weiterhin um Wiederho- lungs- und allenfalls Kollusionsgefahr. Warum für die nur summarisch vorzunehmende Würdigung (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2022 vom 25. November 2022 E. 6.3) des am 31. Januar 2024 erstatteten psychiatrischen Gutachtens von D.___