Seitdem ergingen in schriftlichen Haftverfahren noch die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2023 und der darauf bezogene Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.375 vom 18. Januar 2024. Danach hat sich die verfahrensrechtliche Ausgangslage nicht derart verändert, dass deswegen eine mündliche Haftverhandlung geboten gewesen wäre. So enthält die am 27. Februar 2024 erhobene Anklage mit Ausnahme des für das Haftverfahren nebensächlichen Vorwurfs der Urkundenfälschung keine neuen oder gar überraschenden Vorwürfe.