- Zweitens legt der Beschwerdeführer auch mit Beschwerde keine Umstände dar, gestützt auf welche die Durchführung einer mündlichen Haftverhandlung (zumindest rückblickend betrachtet) angemessen bzw. geboten gewesen wäre. Die letzte mündliche Haftverhandlung fand am 10. November 2023 statt (betreffend ein Haftent- lassungs- und ein Haftverlängerungsgesuch). Seitdem ergingen in schriftlichen Haftverfahren noch die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2023 und der darauf bezogene Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.375 vom 18. Januar 2024.