- Erstens hatte der Beschwerdeführer sein am 11. März 2024 gestelltes Gesuch um eine mündliche Haftverhandlung nicht wie mit Beschwerde begründet, sondern einzig mit einem nicht näher erläuterten Wunsch. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau diesem mit der Begründung nicht stattgab, dass das Haftverlängerungsverfahren in Beachtung von Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO grundsätzlich schriftlich durchzuführen sei und dass kein Grund für ein Abweichen von diesem Grundsatz ersichtlich sei, ist nicht zu beanstanden.