2.3. Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte Gehörsverletzung mit Beschwerde (Ziff. II/2.1) inhaltlich damit, dass zwischenzeitlich das psychiatrische Gutachten von D._____ erstattet worden sei. Damit hätten sich die massgeblichen Umstände erheblich geändert, weshalb das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht auf frühere Haftentscheide hätte verweisen dürfen. Weil es zudem auf das psychiatrische Gutachten von D._____ Bezug genommen habe, wäre es angemessen gewesen, seinem Antrag auf eine mündliche Haftverhandlung stattzugeben, damit er sich "hierzu" hätte erklären können. 2.4. Diese Ausführungen überzeugen nicht: