Weil sich der Beschwerdeführer vor Anordnung der Sicherheitshaft bereits in Untersuchungshaft befand, hat er keinen gesetzlich begründeten (und insofern bedingungslosen) Anspruch auf eine mündliche Haftverhandlung. Das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Bundesgerichts 7B_190/2024 vom 12. März 2024 (E. 3.2.2) bezog sich nicht auf eine Konstellation wie vorliegend, sondern auf eine Anordnung von Sicherheitshaft in einem selbständigen gerichtlichen Nachverfahren, und ist nur schon deshalb nicht einschlägig.