2.2. Nach Art. 229 Abs. 1 StPO entscheidet bei vorbestehender Untersuchungshaft das Zwangsmassnahmengericht gestützt auf ein schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft über die Anordnung von Sicherheitshaft. Ergeben sich dagegen Haftgründe erst nach der Anklageerhebung, so führt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts nach Art. 229 Abs. 2 StPO in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein (mündliches) Haftprüfungsverfahren durch und stellt dem Zwangsmassnahmengericht Antrag.