2. 2.1. Der Beschwerdeführer sieht in der Abweisung seines Antrags auf eine mündliche Verhandlung durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Weil eine Gehörsverletzung – unter Vorbehalt einer allfälligen Heilung – ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 IV 302 E. 3.1), ist darauf vorab einzugehen.