3.4. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 22. April 2024 eine Stellungnahme, mit der er an seinen gestellten Anträgen festhielt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2024 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine durch seine amtliche Verteidigerin frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene Beschwerde ist einzutreten.