3. 3.1. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine amtliche Verteidigerin, erhob gegen die ihm am 18. März 2024 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 28. März 2024 Beschwerde. Er beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine umgehende Haftentlassung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau anzuweisen, eine mündliche Haftverhandlung durchzuführen. Subeventualiter seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, anstelle von Untersuchungshaft (recte: Sicherheitshaft) geeignete,