Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 wies es den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Ersatzmassnahmen ab. Auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2022.248 vom 26. August 2022 nicht ein.