1. 1.1. B._____ beanzeigte den Beschwerdeführer am 25. März 2022, weil er ihr mit dem Tode gedroht und sie verprügelt habe. Diese Anzeige führte zur Festnahme des Beschwerdeführers am 26. März 2022. Mit Verfügung vom 29. März 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Untersuchungshaft bis zum 26. Juni 2022 an. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 hob es diese auf und ordnete stattdessen Ersatzmassnahmen an (Kontakt- und Rayonverbot betreffend B._____; Aufnahme einer ambulanten psychologischen Behandlung). Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 wies es den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Ersatzmassnahmen ab.