Aus den Ausführungen in E. 3 hievor ergibt sich, dass die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 11. März 2024 war daher von vornherein aussichtslos. In Bezug auf das Beschwerdeverfahren ist das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung deshalb abzuweisen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.