Eine rückwirkende Gewährung der amtlichen Verteidigung für frühere Verfahrensstadien vor anderen Instanzen ist nicht möglich. Insoweit ist auf das vorliegende Gesuch somit nicht einzutreten. 4.3. Für das Rechtsmittelverfahren wird die amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nur gewährt, wenn das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist. Aussichtslosigkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten - 10 -