Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren (erstmals) um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Einspracheverfahren vor der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren vor der Vorinstanz ersucht, ist die Beschwerdekammer in Strafsachen nach den soeben zitierten Gesetzesbestimmungen für die Beurteilung dieses Gesuchs funktional nicht zuständig. Sie bzw. ihr Präsidium kann lediglich darüber befinden, ob dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen ist. Eine rückwirkende Gewährung der amtlichen Verteidigung für frühere Verfahrensstadien vor anderen Instanzen ist nicht möglich.