4.2. Gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt. Die Verfahrensleitung obliegt nach Art. 61 StPO bis zur Einstellung oder Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft (lit. a) und im gerichtlichen Verfahren bei Kollegialgerichten dem Präsidium des betreffenden Gerichts (lit. c) bzw. bei Einzelgerichten der Richterin oder dem Richter (lit. d).