3.4. Die Vorinstanz ist demnach mit Verfügung vom 11. März 2024 zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2023 nicht eingetreten und hat zutreffend festgestellt, dass der Strafbefehl ST.2023.3221 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Oktober 2023 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde um Gewährung der amtlichen Verteidigung rückwirkend ab 18. Oktober 2023, d.h. ab Erlass des Strafbefehls.