zehntägige Frist zur Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl begann daher am 28. Oktober 2023 zu laufen und endete am 6. November 2023 (vgl. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Die am 15. Dezember 2023 der Post übergebene Einsprache des Beschwerdeführers (VA act. 139 ff.) wurde somit verspätet erhoben und ist deshalb ungültig.