Da der Beschwerdeführer aufgrund der Hinweise anlässlich der Einvernahmen vom 6. Mai 2023 und 2. Juli 2023 mit der Zustellung eingeschriebener Post von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau rechnen musste, hat der Strafbefehl vom 18. Oktober 2023 aufgrund von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO dem Beschwerdeführer somit als am 27. Oktober 2023 (dem siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch) zugestellt zu gelten. Die -9-