Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 6. Mai 2023 (VA act. 114) und der Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 13. Juni 2023 (VA act. 121 ff.) mittels Abholeinladung zugestellt werden konnten und auch die Mahnung vom 27. November 2023 (Beschwerdebeilage 5) zu ihm gelangte, lässt darauf schliessen, dass die interne Weiterleitung von Postsendungen, welche von den Postboten im Büro abgegeben wurden, an die jeweiligen Adressaten in der Asylunterkunft Q._____ in der Regel auch funktioniert.