vielmehr genügt es, wenn sie sich in seinem Machtbereich befindet und wenn er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 115 Ia 12 E. 3b m.w.H.). Dies gilt auch für die Abholeinladung. Diese gelangte am 27. Oktober 2023 in den Machtbereich des Beschwerdeführers. Es oblag dem Beschwerdeführer, dafür zu sorgen, dass diese intern an ihn weitergeleitet wurde. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 6. Mai 2023 (VA act. 114) und der Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 13. Juni 2023 (VA act.