Konkrete Hinweise, dass der Sendungsverlauf von der Schweizerischen Post falsch erfasst worden wäre, gibt es nicht und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Mit Blick auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.3) besteht deshalb keine Veranlassung, den von der Schweizerischen Post dokumentierten Sendungsverlauf zu hinterfragen. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt eine Sendung nicht erst dann als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; vielmehr genügt es, wenn sie sich in seinem Machtbereich befindet und wenn er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 115 Ia 12 E. 3b m.w.